Statut: Vereinsgründung Gesangverein Teutonia Linden, 1877

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Statut

Des Gesangvereins „Teutonia“

Der Gesangverein Teutonia wurde am 1ten März 1877 gegründet und in der Generalversammlung [vom ?] 15 April folgendes Statut festgestellt.

§ 1. Zweck des Vereins ist den vierstimmigen Männergesang zu befördern und dadurch ein fröhliches und geselliges Zusammensein zu erzielen.

§ 2. Die Mitglieder bestehen aus Aktiven und Gesangsfreunden.

§ 3. Der Beitrag ist für jedes Mitglied in zehn Pf [??] per Woche zu entrichten! Wer die Wöchentlichen Beiträge von sechs Wochen im Rückstande bleibt wird gestrichen.

§ 4. Die Abrechnung findet vierteljährlich statt[.] Dagegen ist die Neuwahl halbjährlich[.] Halbjährlich tritt auch der halbe Vorstand aus[,] ist aber jederzeit wieder wählbar. Es darf keine Wahl ohne besonderen triftigen Grund abgelehnt werden.

§ 5. Wer bei einer Abrechnung, Neuwahl oder Generalversammlung fehlt, verfällt in eine Strafe von 50 Pfg. Genügende Entschuldigung findet statt. [wohl im Sinne von: wird akzeptiert]

§ 6. Die Leitung des Vereins ist einem Vorstande von vier Mitgliedern zu übertragen, jedoch kann derselbe nach Umständen verstärkt werden. Ihre Funktionen sind folgende

Ein Prüfer desselben [??] Ersatzmann Cassierer und Schriftführer.

§ 7. Der Prüfer hat die Versammlungen zu leiten und für die Ordnung derselben zu sorgen und hat sich jeder seinen Anordnungen zu fügen.

§ 8. Pflichten des Dirigenten

Der Dirigent ist verpflichtet, die Gesangsstunden pünktlich zu besuchen und dieselben ordnungsgemäß zu leiten Stimmen zu regulieren und Solosänger zu ernennen.

§ 9. Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet sowohl in den Gesangsstunden als außerhalb derselben sich in jeder Hinsicht anständig zu betragen und von dem Verein jeden Nachteil abzuwenden. […]

§ 10. Jedes Mitglied ist verpflichtet dem Dirigenten und seinen Anordnungen Folge zu leisten.

§ 11. Wenn ein Mitglied durch […. den vorge…?] Verein Schaden zufügt oder in einen schlechten Ruf bringt, so kann ein 1/3tel der Mitglieder denselben vom Verein ausschließen.

§ 12. Wer in den Verein aufgenommen werden will, hat sich persönlich oder durch ein Mitglied von dem Vorstand zu melden. Die Aufnahme findet in den abendlichen Übungsstunden statt. Wer als Sänger eintreten will, hat sich einer Prüfung des Dirigenten zu unterwerfen und wird erst nach zwei abendlichen Übungsstunden entschieden, ob die Aufnahme stattfinden kann jedoch müssen zwei drittel der Stimmen für denselben sein; nach der Aufnahme hat derselbe1 Mark Einschreibegebühr zu entrichten [.] Passive zahlen 50 Pfennige.

§ 13. Sollten sich in den ersten zwei Monaten herausstellen, daß ein Sänger nicht mit genügend Stimmittel versehen [… so daß er ?]

Wodurch er dem Vorsingen hinderlich würde, so muß er auf Geheiß des Dirigenten als aktives Mitglied austreten kann jedoch als passiver im Verein bleiben.

§ 14. Wenn ein Mitglied die Übungsstunden dreimal hintereinander nicht besucht, so hängt es von den Mitgliedern ab, über denselben zu ballutieren [???], aber derselbe muß durch Krankheit verhindert sein hat derselbe den Vorstande aber mitzuteilen.

§ 15. Wer bei den Übungsstunden zehn Minuten nach der festgesetzten Zeit kommt, sollte in [einer S ...?]

Wer bei einem Ständchen fehlt zahlt 20 Pf Strafe. Diese Gelder fließen in eine separate Kasse worüber die Sänger zu verfügen haben; genügende Gründe werden berücksichtigt.

§ 16. Während der Singstunden ist das Rauchen gänzlich untersagt ebenso darf die Singstunde durch Sprechen und Herausgehen nicht gestört werden solches darf nur während der 10 Minuten Pause stattfinden.

§ 17. Ein Sänger darf bei einem anderen Vereine insofern er nicht Mitglied ist mitwirken. [???]

§ 18. Ist bei einer Abstimmung Stimmengleichheit, so entscheidet die geheime Abstimmung des Vorstands darüber.

§ 19. Die Sachen bleiben Eigentum des Vereins, solange noch vier Mitglieder beisammen sind, dann steht es ihnen frei darüber zu verfügen.

Der Beitrag jedoch muß zu milden Zwecken verwandt werden.

§ 20. Das Erkennungszeichen der Mitglieder ist eine Lyra mit Band, solche ist bei Festlichkeiten auf der linken Seite sichtbar zu tragen.

§ 21. Lässt sich ein Mitglied aus eigenem Antriebe streichen und will wieder in den Verein eintreten, so braucht er, innerhalb eines Vierteljahres kein Einschreibegeld zu entrichten … nach einem Vierteljahr zahlt ebenfalls wieder 1 Mark. (???)

§ 22.  Sollten Fälle eintreten, worüber in Statuten nichts geschrieben steht, so entscheidet der Vorstand darüber.

                                                     Engelhard

(WW/WE)

 

Urheber:
Lizenz: CC0
Sammlung: Teutonia-Chor
Zeitliche Einordnung: 01.03.1877